- Vorauszahlung
- I. Versicherungswesen:1. Begriff: V. ist teilweise Leistung der Versicherungssumme vor Eintritt des Versicherungsfalls in der ⇡ Lebensversicherung. Rückzahlung der V. an den Versicherer ist jederzeit möglich. Zu unterscheiden von der Gewährung eines zinspflichtigen Darlehens durch den Versicherer. Auch als Policendarlehen und Beleihung eigener Versicherungsscheine bezeichnet.- 2. Voraussetzungen: Rückkaufsfähige Lebensversicherung (⇡ Rückkauf von Versicherungen) oder Unfallversicherung.- 3. Höhe der möglichen V. ist vom ⇡ Deckungskapital abhängig und oft auf einen Prozentsatz, z.B. 95 Prozent des Deckungskapitals (Rückkaufswert) begrenzt.II. Steuerrecht:Zahlung, die der Steuerpflichtige vor der ⇡ Steuerfestsetzung auf die voraussichtliche Steuerschuld leistet. Die Festsetzung einer V. ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 I AO).- 1. Einkommensteuer-Vorauszahlung: Am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines Jahres in Höhe von jeweils einem Viertel der voraussichtlichen Jahressteuer, festgesetzt durch Vorauszahlungsbescheid. Sie bemessen sich grundsätzlich nach der ⇡ Einkommensteuer, die sich nach Abzug der Steuerabzugsbeträge bei der letzten ⇡ Veranlagung ergeben hat. V. können an die Einkommensteuer angepasst werden, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (§ 37 EStG).- 2. Körperschaftsteuer-Vorauszahlung: Grundsätzlich nach gleicher Regelung. Bei vom Kalenderjahr abweichendem ⇡ Wirtschaftsjahr sind die V. auf die Körperschaftsteuer während des Wirtschaftsjahres zu entrichten, das im Veranlagungszeitraum endet (§ 31 II KStG; i.V. mit § 37 EStG).- 3. Gewerbesteuer-Vorauszahlung: Am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November nach dem letzten Steuerbescheid zu entrichten. Auch hier Anpassung bei Änderung des Gewerbeertrags möglich (§ 19 GewStG).- 4. Umsatzsteuer-Vorauszahlung: Aufgrund der ⇡ Umsatzsteuervoranmeldung i.d.R. am zehnten jeden Monats oder bei Vierteljahreszahlern am zehnten des auf das abgelaufene Quartal folgenden Monats zu entrichten (§ 18 UStG).
Lexikon der Economics. 2013.